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Was ist ein Volksentscheid? Und wie können sich Bürgerinnern und Bürger aktiv an der Kommunalpolitik beteiligen? Die Antworten auf diese Fragen und ausführliche Erläuterungen zu weiteren wichtigen Begrifflichkeiten hinsichtlich Bürgerbeteiligung und direkter Demokratie in Deutschland finden sie auf dieser Seite.

Wahl
Im Deutschen Bundestag sitzen derzeit 630 Abgeordnete. Die eine Hälfte wird in den insgesamt 299 Wahlkreisen der Bundesrepublik direkt gewählt (Erststimme), die andere Hälfte gelangt über die Zweitstimme, also über die Wahl der Listen ins Parlament. Bei der Wahl der Wahlkreisabgeordneten ist ausschlaggebend, welcher Kandidat die meisten Stimmen (»einfache Mehrheit«) auf sich vereint.

Fraktionsdisziplin
Die Abgeordneten sind laut Grundgesetz, Artikel 38, »Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen«. In der Praxis jedoch formulieren die Parlamentsfraktionen meist eine Fraktionsdisziplin, die überspitzt auch als »Fraktionszwang« bezeichnet wird. Das bedeutet, dass innerhalb von Fraktionen bereits vor einer Abstimmung im Parlament intern in den Fraktionen diskutiert und abgestimmt wird und dieses Ergebnis dann als bindend gilt. Ein echter Zwang, dass sich die einzelnen Abgeordneten daran zu halten haben, existiert jedoch nicht und wäre verfassungswidrig.

Wahl

Im Sächsischen Landtag sitzen mindestens 120 Abgeordnete. Die eine Hälfte wird in den 60 Wahlkreisen direkt gewählt (Erststimme), die andere Hälfte gelangt über die Zweitstimme, also über die Wahl der Listen ins Parlament. Bei der Wahl der Wahlkreisabgeordneten ist ausschlaggebend, welcher Kandidat die meisten Stimmen (»einfache Mehrheit«) auf sich vereint.

Fraktionsdisziplin

Die Abgeordneten sind laut Grundgesetz, Artikel 38, »Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen«. In der Praxis jedoch formulieren die Parlamentsfraktionen meist eine Fraktionsdisziplin, die überspitzt auch als »Fraktionszwang« bezeichnet wird. Das bedeutet, dass innerhalb von Fraktionen bereits vor einer Abstimmung im Parlament intern in den Fraktionen diskutiert und abgestimmt wird und dieses Ergebnis dann als bindend gilt. Ein echter Zwang, dass sich die einzelnen Abgeordneten daran zu halten haben, existiert jedoch nicht und wäre verfassungswidrig.

Vorzeitige Abwahl

In Sachsen kann außerdem der Bürgermeister, der ja von den wahlberechtigten Bürgern einer Stadt oder Gemeinde direkt gewählt wurde, auch vorzeitig wieder abgewählt werden. Gesetzliche Grundlage ist § 51 der Sächsischen Gemeindeordnung. Demnach ist ein Bürgermeister abgewählt, »wenn sich für die Abwahl eine Mehrheit der gültigen Stimmen ergibt, sofern diese Mehrheit mindestens fünfzig vom Hundert der Bürger beträgt«.

Abwahlverfahren

Um ein Abwahlverfahren einzuleiten, bedarf es eines Bürgerbegehrens. Laut Sächsischer Gemeindeordnung muss dieses »von mindestens einem Drittel der Bürger der Gemeinde unterzeichnet sein; in Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnern kann die Hauptsatzung ein geringeres Quorum, jedoch nicht weniger als ein Fünftel, festsetzen.« Außerdem können die Mitglieder eines Stadt- oder Gemeinderats mit mindestens drei Viertel der Stimmen ein Abwahlverfahren in Gang setzen.

Gesetzliche Regelung

Beteiligung von Bürgern findet auch in Verwaltungsverfahren wie dem Planfeststellungsverfahren statt. Geregelt ist dies grundsätzlich in einem Bundesgesetz, dem Verwaltungsverfahrensgesetz, das weitestgehend auch in Sachsen angewandt wird. Daneben ist in Fachgesetzen wie Straßen- oder Eisenbahngesetzen des Bundes oder der Länder dargelegt, für welche Projekte Planfeststellungsverfahren notwendig sind.

Was ist ein Planfeststellungsverfahren?

Ein Planfeststellungsverfahren ist das Genehmigungsverfahren für größere Infrastrukturvorhaben wie z.B. der Bau von Straßen, von Eisen- oder Straßenbahnen, von Energieleitungen, Flugplätzen oder Hochwasserschutzbauten. Notwendig ist das Verfahren dann, wenn durch das Vorhaben viele öffentliche und private Interessen berührt werden.

Im Planfeststellungsverfahren und in der Entscheidung, dem Planfeststellungsbeschluss, werden die verschiedensten Belange (zum Beispiel Verkehrssicherheit, Naturschutz) und Interessen von betroffenen Bürgern, Behörden oder Verbänden abgewogen mit den Argumenten und Anliegen, die für das jeweilige Vorhaben sprechen. Dabei sollen die verschiedenen Interessen und Belange so gut wie möglich berücksichtigt und ausgeglichen werden.

Wie verläuft ein Planfeststellungsverfahren?

Die Behörde oder das Unternehmen, das ein Vorhaben umsetzen will (»Vorhabenträger«), stellt einen Antrag auf Durchführung des Planfeststellungsverfahrens. Dem Antrag werden die Planunterlagen beigefügt. Vorhabenträger in Sachsen können zum Beispiel das Landesamt für Straßenbau und Verkehr, die Landestalsperren-Verwaltung, private oder kommunale Betreiber von Bahn- oder Straßenbahnlinien, Betreiber von Flugplätzen oder von Energieanlagen oder -leitungen sein.

Anhörungsphase

Nach Sichtung und Vollständigkeitsprüfung der Planunterlagen führt die Planfeststellungsbehörde (in Sachsen meist die Landesdirektion) eine umfassende Anhörung durch. Das bedeutet, dass die Planunterlagen mit der Aufforderung zur Stellungnahme an sämtliche »Träger öffentlicher Belange« (Fachbehörden, Gemeinden, Energie- oder Wasserversorger, Verkehrsunter-nehmen, Verbände usw.), die in ihrer Zuständigkeit betroffen sein könnten, verschickt werden.

Einsicht der Unterlagen

Gleichzeitig werden die Unterlagen in den betroffenen Gemeinden einen Monat lang zur Einsicht öffentlich ausgelegt. Auf diese Auslegung der Pläne muss »ortsüblich« hingewiesen werden, was in der Regel im Amtsblatt der Gemeinde, in der örtlichen Tageszeitung und im Internet geschieht. Während dieser Anhörung kann jeder begründete Einwendungen erheben, dessen Belange von dem jeweiligen Vorhaben betroffen sind. Dies kann auch noch bis zwei Wochen nach Ende der öffentlichen Auslegung erfolgen. Einwendungen per E-Mail sind grundsätzlich nicht möglich.

Stellungnahmen und Einwendungen

Der Vorhabenträger erhält nach Ablauf der Fristen sämtliche Stellungnahmen und Einwendungen zur Gegenäußerung. Das heißt, er kann seinerseits eigene Stellungnahmen zu den Äußerungen von Bürgern oder Trägern öffentlicher Belange abgeben.

Erörterungstermin

Gibt es solche Gegenäußerungen, setzt die Planfeststellungsbehörde einen öffentlich bekannt zu machenden Erörterungstermin an, bei dem die Gelegenheit besteht, die Stellungnahmen und Einwendungen mit dem Vorhabenträger zu diskutieren. Die Betroffenen können ihre Stellungnahmen und Einwendungen mündlich vortragen, während der Vorhabenträger gefordert ist, die Argumente für seine Planung darzulegen und zu prüfen, ob auf die einzelnen Einwendungen zum Beispiel durch Umplanungen oder Ergänzungen eingegangen werden kann.

Mit dem Ende des Erörterungstermins ist auch die Anhörungsphase beendet. Eine abschließende Entscheidung trifft die Planfeststellungsbehörde im Nachgang zum Erörterungstermin.

Auch in der so genannten Bauleitplanung auf kommunaler Ebene ist die Beteiligung der Öffentlichkeit vorgeschrieben. Hier gilt Bundesrecht, nämlich § 3 des Baugesetzbuches (BauGB).

Das Gesetz sieht eine zweistufige Beteiligung vor, die erstens eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung durch Information zum Beispiel auf öffentlichen Veranstaltungen und zweitens eine öffentliche Auslegung mit Möglichkeiten der Stellungnahme zum Planentwurf umfasst. Bei der frühzeitigen Beteiligung werden die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung vorgestellt; je nach Planungsstand kann auch schon ein erster Planentwurf Gegenstand sein. Dabei sollen auch sich wesentlich unterscheidende mögliche Lösungen und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung dargelegt werden.

Die Kommune entscheidet in dieser Phase selbst, in welcher Form sie die Beteiligung durchführt. Neben den verbreiteten Bürgerversammlungen und öffentlichen Aushängen wird zunehmend das Internet genutzt.

Die öffentliche Auslegung hingegen, also die zweite Beteiligungsstufe, muss den Bürgern Gelegenheit zur Stellungnahme zu einem konkreten Planentwurf mit Darstellungen oder Festsetzungen. An sie schließt sich das Kernstück jeder Bauleitplanung an, nämlich die abschließende Abwägung der berührten öffentlichen und privaten Belange unter Berücksichtigung aller Stellungsnahmen. Diese erfolgt durch einen Ratsbeschluss in öffentlicher Sitzung.

Bürgerbegehren und Bürgerentscheid

Die Bürger in Sachsen können an Stelle der Gemeindevertretungen (Gemeinde- oder Stadtrat, Kreistag) über eine Gemeinde- oder Kreisangelegenheit abstimmen und diese somit entscheiden.

Bürgerbegehren

Voraussetzung für einen Bürgerentscheid ist jedoch, dass vorab ein Bürgerbegehren Erfolg hatte. Außerdem kann der Stadt- oder Gemeinderat mit Zwei-Drittel-Mehrheit seiner Mitglieder einen Bürgerentscheid beschließen.

Das Bürgerbegehren muss einen mit ja oder nein zu entscheidenden Vorschlag und eine Begründung enthalten. Es muss außerdem einen »Vorschlag zur Deckung der Kosten oder zum Ausgleich der Einnahmeausfälle der verlangten Maßnahme enthalten«.

Über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens entscheidet die jeweilige Gemeindevertretung, also der Gemeinde- oder Stadtrat beziehungsweise der Kreistag. Ist das Bürgerbegehren zulässig, so muss der Bürgerentscheid binnen drei Monaten durchgeführt werden. Außerdem darf eine Gemeindevertretung dann keine Entscheidung treffen, die dem zulässigen Bürgerbegehren widerspricht.

Bei freiwilligen Gebietsänderungen wie Eingliederungen oder Vereinigungen ist ein Bürgerentscheid obligatorisch.

Bürgerentscheid

Der Vorschlag des Bürgerentscheids ist mit der Mehrheit der gültigen Stimmen angenommen. Dabei muss diese Mehrheit jedoch mindestens 25 Prozent der Stimmberechtigten betragen. Der Bürgerentscheid ist einem Rats- oder Kreistagsbeschluss gleichgestellt und kann »innerhalb von drei Jahren nur durch einen neuen Bürgerentscheid abgeändert werden«.

Formalien

Ein Bürgerentscheid kann schriftlich, nicht aber elektronisch, von Bürgern einer Gemeinde oder eines Landkreises beantragt werden (Bürgerbegehren). Ein erfolgreiches Bürgerbegehren muss von mindestens fünf Prozent der Bürger einer Gemeinde oder eines Landkreises unterzeichnet sein.

Einschränkungen

Ein Bürgerentscheid unterliegt einigen gesetzlichen Einschränkungen. Mit ihnen soll sichergestellt werden, dass durch einen Bürgerentscheid nicht die Handlungsfähigkeit der Kommune im Ganzen gefährdet ist. So sind etwa Bürgerentscheide über Gebühren und Abgaben unzulässig.
Auch kann ein Bürgerentscheid nicht über Aufgaben durchgeführt werden, zu denen die Gemeinde verpflichtet ist.

Gesetzliche Regelung

Die genauen und vollständigen Gesetzestexte zu Bürgerbegehren und Bürgerentscheid finden sich in den Paragrafen 24 und 25 der Sächsischen Gemeindeordnung beziehungsweise für die sächsischen Landkreise in den Paragrafen 21 und 22 der Sächsischen Landkreisordnung.

Funktion

Im Bürgerhaushalt nehmen Bürger an der Erstellung des Entwurfs für den Gemeindehaushalt teil. Im Unterschied zu anderen Beteiligungsverfahren stehen im Zentrum dieses Beteiligungsverfahrens finanzielle Aspekte. Die Bürger entscheiden entweder auf der Grundlage einer Diskussion im Rahmen besonderer Treffen, oder online, bzw. auf der Grundlage von Kombilösungen. Beim Bürgerhaushalt sollte es sich um einen auf Dauer angelegten Prozess handeln. Die Verwaltung muss über den Umgang mit den Ergebnissen und über die Diskussion im Rat Rechenschaft ablegen.

Ablauf

Zunächst informiert die Kommune die Bürger über den Haushalt, d.h. die Einnahmen und Ausgaben. Anschließend können die Bürger in öffentlichen Versammlungen oder über das Internet Vorschläge einbringen und angeben, wofür das Geld vorrangig ausgegeben werden soll. Diese Vorschläge werden dann von der Verwaltung auf ihre Machbarkeit sowie Kosten oder Einsparungen hin geprüft und anschließend zur Diskussion und Beschließung in den Gemeinderat eingebracht. Zum Abschluss berichtet der Rat, welche Vorschläge der Bürger angenommen und umgesetzt werden.

In Sachsen können die Bürger die Bürgermeister, Oberbürgermeister und Landräte jeweils für sieben Jahre direkt wählen. Die (Ober-)Bürgermeister und Landräte sind die politischen Spitzenvertreter der Gemeinde oder des Kreises. Das bedeutet, sie sind die Vorsitzenden der Gemeindevertretung (Gemeinde- bzw. Stadtrat oder Kreistag) und zugleich die Chefs der jeweiligen Verwaltung.

Auswahl

Beim Bürgerrat werden mit zufällig ausgewählten 12 bis 18 Bürgern einer Gemeinde, einer Region oder eines Landes Lösungen für konkrete Herausforderungen ausgearbeitet. Er ist, wie auch die übrigen informellen Verfahren, ein Instrument der Beratung und der Zusammenarbeit von Bürgern, Politik und Verwaltung. Durch die Teilnahme am Bürgerrat beschäftigen sich Menschen eigenverantwortlich mit den Problemen ihrer Lebenswelt und suchen selbst nach möglichen Lösungen.

Themen

Bürgerräte können, je nach Zielsetzung oder Thema, in verschiedenen Formen und mit verschiedenen Teilnehmergruppen durchgeführt werden. Zu einem Bürgerrat kann themenbezogen (konkretes Projektvorhaben, bestimmtes Politikfeld) oder offen eingeladen werden. Das gemeinsam entwickelte Statement wird anschließend öffentlich präsentiert und mit Politik, Verwaltung und Bürgern diskutiert. Danach löst sich der Bürgerrat wieder auf und ist damit auch keine Konkurrenz zum bestehenden politischen System, sondern eine sinnvolle Ergänzung.

Zusammensetzung

Ein Bürgerrat wird meist aus einer repräsentativen Zufallsauswahl an Bürgern zusammengesetzt, so dass »ganz normale« Personen im Rat vertreten sind und nicht Vertreter von Interessensgruppen. Ebenso wird durch die Zufallsauswahl erreicht, dass unterschiedliche Interessen und Ansichten an einem Tisch Platz finden.

Quelle: Büro für Zukunftsfragen, Amt der Vorarlberger Landesregierung

Erst- und Zweitstimme
Bei den Wahlen zum Deutschen Bundestag haben die Wähler zwei Stimmen. Mit der ersten Stimme werden die Direktkandidaten für den jeweiligen Wahlkreis, mit der zweiten Stimme die Kandidatenlisten von Parteien oder Wählervereinigungen gewählt. Unterm Strich wählt man mit der Zweitstimme eine Partei und beeinflusst so die Anzahl der Sitze einer Partei im Parlament, während mit der Erststimme einzelne Kandidaten gewählt werden.

Fünf-Prozent-Hürde
Für den Bundestag gilt die Fünf-Prozent-Hürde, nach der eine Partei bundesweit mindestens fünf Prozent der gültigen abgegebenen Stimmen auf sich vereinen muss, damit deren Vertreter in das Parlament einziehen können.

Legislaturperiode
Die Legislaturperiode ist der Zeitraum, für welchen ein Parlament gewählt wird. Der Deutsche Bundestag wird für eine Wahlperiode von vier Jahren gewählt.

Fraktionen
In der Regel besteht der Bundestag aus mehreren Fraktionen. Als Fraktion wird ein Zusammenschluss von Abgeordneten in einem Parlament bezeichnet, der auf freiwilliger Basis geschieht. Überwiegend gehören die Mitglieder einer Fraktion derselben Partei an. Sinn und Zweck ist es, politische Interessen und Ziele gemeinsam durchzusetzen.

Weil nicht alle vier Millionen Sachsen alle politischen Fragen miteinander diskutieren können, werden die Bürger im Landtag durch Abgeordnete vertreten (repräsentiert). Diese Form der Arbeitsteilung ist schon aus zeitlichen und organisatorischen Gründen eine praktische Notwendigkeit. Das Parlament ist die Vertretung des Volkes.

Erst- und Zweitstimme

Bei den Wahlen zum Sächsischen Landtag haben die Wähler zwei Stimmen. Mit der ersten Stimme werden die Direktkandidaten für den jeweiligen Wahlkreis, mit der zweiten Stimme die Kandidatenlisten von Parteien oder Wählervereinigungen gewählt. Unterm Strich wählt man mit der Zweitstimme eine Partei und beeinflusst so die Anzahl der Sitze einer Partei im Parlament, während mit der Erststimme einzelne Kandidaten gewählt werden.

Fünf-Prozent-Hürde

Für den Landtag als auch für den Bundestag gilt die Fünf-Prozent-Hürde, nach der eine Partei landesweit mindestens fünf Prozent der gültigen abgegebenen Stimmen auf sich vereinen muss, damit deren Vertreter in das Parlament einziehen können.

Legislaturperiode

Die Legislaturperiode ist der Zeitraum, für welchen ein Parlament gewählt wird. Der Sächsische Landtag wird für eine Wahlperiode von fünf Jahren gewählt.

Fraktionen

In der Regel besteht ein Landtag aus mehreren Fraktionen. Als Fraktion wird ein Zusammenschluss von Abgeordneten in einem Parlament oder anderen politischen Gremien (zum Beispiel einem Gemeinderat) bezeichnet, der auf freiwilliger Basis geschieht. Überwiegend gehören die Mitglieder einer Fraktion derselben Partei an. Sinn und Zweck ist es, politische Interessen und Ziele gemeinsam durchzusetzen.

Auf Ebene der Länder und der Kommunen (sprich: Kreise, Städte und Gemeinden) gibt es verschiedene Verfahren, mittels derer Bürger direkt über Gesetze beziehungsweise Vorhaben entscheiden können. Die Möglichkeiten und Bedingungen dieser direktdemokratischen Verfahren unterscheiden sich von Bundesland zu Bundesland.

Funktion der Einwohnerversammlung

Gemäß Sächsischer Gemeindeordnung sollen auf Einwohnerversammlungen »allgemein bedeutsame Gemeindeangelegenheiten« erörtert werden. Dazu soll der »Gemeinderat mindestens zweimal im Jahr eine Einwohnerversammlung anberaumen«. Die Versammlungen können auf Gemeindeteile beschränkt werden, was insbesondere in größeren Städten sinnvoll ist. Gemeinderäte und Vertreter der Gemeindeverwaltung müssen bei den Versammlungen für Fragen zur Verfügung stehen.

Einberufen der Einwohnerversammlung durch die Einwohner

Außerdem können die Einwohner ihrerseits beantragen, dass eine Einwohnerversammlung einberufen wird. Der Antrag ist schriftlich (nicht jedoch elektronisch) einzureichen. Er muss von mindestens fünf Prozent der Einwohner, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, unterzeichnet sein. Die Einwohnerversammlung ist innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrages durchzuführen.

Einwohnerversammlungen können allerdings nur in den Städten und Gemeinden einberufen oder beantragt werden. In den sächsischen Landkreisen sind sie nicht vorgesehen.

Einwohnerantrag

Mittels eines Einwohnerantrags können die Bürger einer Gemeinde bzw. eines Landkreises dafür sorgen, dass der Gemeinderat bzw. der Kreistag innerhalb von drei Monaten eine Gemeinde- bzw. eine Kreisangelegenheit behandeln muss. Auch ein solcher Antrag bedarf der Unterstützung durch die Unterschriften von mindestens fünf Prozent der Einwohner über 16 Jahren.

Die genauen und vollständigen gesetzlichen Regelungen zur Einwohnerversammlung finden sich in Paragraph 22 der Sächsischen Gemeindeordnung; der Einwohnerantrag ist dort in Paragraph 23 sowie in Paragraph 20 der Sächsischen Landkreisordnung geregelt.

 

Im Rahmen der »Europäischen Bürgerinitiative« können eine Million EU‑Bürgerinnen und -Bürger aus mindestens sieben EU‑Ländern die Europäische Kommission aufrufen, einen Rechtsakt in Bereichen vorzuschlagen, in denen die EU zuständig ist. Zu diesen Bereichen zählen beispielsweise Umwelt, Landwirtschaft, Verkehr oder öffentliche Gesundheit.

Formelle Anhörungs- und Beteiligungsverfahren sind gesetzlich vorgeschriebene Bürgerbeteiligungen. Diese Vorschriften gibt es auf kommunaler Ebene beispielsweise für Bauleitplanung, Raumordnungsverfahren und Genehmigungsverfahren. Auf Landesebene sind formelle Verfahrena für die Erstellung des Landesentwicklungsplans vorgesehen.

Bürger haben bei informellen Verfahren zwar das Recht mitzureden und Vorschläge zu einem Thema oder einem Vorhaben zu formulieren, jedoch wird dadurch keine formale und verbindliche Entscheidung getroffen. Die Ergebnisse haben einen rein informellen Charakter. Als informelle Verfahren sind beispielsweise Bürgerforen oder Umfragen zu nennen.

Alle fünf Jahre stehen in Sachsen die Mitglieder der Gemeinde- und Stadträte sowie der Kreistage zur Wahl. Dabei haben die Wähler maximal drei Stimmen, die sie entweder einem Kandidaten geben oder auf mehrere Kandidaten aufteilen können. Für eine gültige Wahl reicht es jedoch auch, nur eine Stimme oder zwei Stimmen zu vergeben.

Der Bundestag und die Länderparlamente sind die Stellen, bei denen jeder Bürger eine Petition einreichen kann. Diese Bitten und Beschwerden können sehr persönlicher Natur sein als auch allgemeine politische Fragen betreffen. Sie können von Einzelpersonen aber auch in gemeinschaftlicher Form zum Beispiel von Initiativen oder Verbänden eingereicht werden.

Das Plan­fest­stellungs­ver­fahren ist ein in gesetzlich vorgeschriebenen Fällen durchzuführendes besonderes Verwaltungs­verfahren. Der Bürger hat die Möglichkeit in einem vorher festgelegten Zeitfenster Vorschläge und Einwände zu einem bestimmten Projekt gegenüber der Verwaltung kundzutun. Eingesetzt wird das Plan­fest­stellungs­ver­fahren bspw. im Rahmen größerer Infra­struktur­vor­haben. Sinn und Zweck ist es, die Belange der von einem geplanten Vorhaben be­troffene Bürger frühzeitig zu erforschen und ggf. in die Planung einzubeziehen.

Die Planungszelle eignet sich insbesondere für die Planung konkreter Vorhaben auf kommunaler Ebene.

Verfahren

Eine Planungszelle ist eine Gruppe von ca. 25 zufällig ausgewählten Bürgern, die für circa eine Woche Lösungsvorschläge für ein vorgegebenes Planungsproblem zu erarbeiten. Die Themen sollten konkret und angemessen dimensioniert sein. Die Ergebnisse werden in einem so genannten Bürgergutachten zusammengefasst und politischen Entscheidern (z.B. Stadträten oder Kreistagen) als eine Grundlage für Beratungen und Entscheidungen zur Verfügung gestellt.

Teilnehmer

Je mehr Menschen sich äußern oder über ein Thema diskutieren, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit, dass dabei die verschiedenen Meinungen oder Interessen zum Ausdruck kommen können. Um diese Repräsentativität zu erhöhen, arbeiten in der Regel mehrere Planungszellen parallel zum gleichen Thema. Zudem wird bei der Auswahl der Teilnehmer darauf geachtet, dass möglichst alle in der Sache kontroversen Meinungen vertreten sind und dargestellt werden können. Um Meinungsführerschaften zu reduzieren, wird die Planungszelle immer wieder in wechselnde Kleingruppen (z.B. fünf Gruppen à fünf Personen) unterteilt.

Moderation

Bei ihren Beratungen werden die zufällig ausgewählten Bürger durch professionelle Moderation unterstützt. Erforderliche fachliche Informationen zum jeweiligen Thema gewinnen die Teilnehmer durch Anhörung und Befragung von Fachleuten und Vertretern von jeweiligen Interessengruppen.

Zusätzlich zur Beteiligung bei Planfeststellungsverfahren gibt es Regelungen zur so genannten »frühen Öffentlichkeitsbeteiligung«. Demnach soll der Vorhabenträger bereits vor Beginn des eigentlichen Verfahrens die betroffene Öffentlichkeit über die Ziele von Vorhaben und die Mittel der Umsetzung informieren. Damit soll Transparenz geschaffen, Akzeptanz gefördert und die Planung optimiert werden.

Hier gilt das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes, Paragraf 25: »Die Behörde wirkt darauf hin, dass der Träger bei der Planung von Vorhaben, die nicht nur unwesentliche Auswirkungen auf die Belange einer größeren Zahl von Dritten haben können, die betroffene Öffentlichkeit frühzeitig über die Ziele des Vorhabens, die Mittel, es zu verwirklichen, und die voraussichtlichen Auswirkungen des Vorhabens unterrichtet (frühe Öffentlichkeitsbeteiligung). …«

Der VDI Verein Deutscher Ingenieure hat für die Praxis früher Beteiligung gemeinsam mit anderen Einrichtungen die Richtlinie »VDI 7000 Frühe Öffentlichkeitsbeteiligung bei Industrie- und Infrastrukturprojekten« erarbeitet.

Deutschlands politisches System ist auf allen Ebenen (Bund, Land, Kommune) durch die repräsentative Demokratie geprägt. Das bedeutet, dass die Bürgerinnen und Bürger in regelmäßigen Abständen ihre Vertreter (Repräsentanten) in die Gemeinde-, Stadt- oder Kreisräte, die Landesparlamente (Landtage, Senate), in den Bundestag oder das Europäische Parlament wählen können.

Die Möglichkeit der Volksgesetzgebung ist in der Verfassung des Freistaates Sachsen geregelt. Dort ist geregelt, dass Gesetzesvorlagen auch »vom Volk durch Volksantrag« initiiert werden und Gesetze entweder vom Landtag oder »unmittelbar vom Volk durch Volksentscheid« beschlossen werden können.

Volksantrag

Die direktdemokratische Mitwirkung auf Landesebene ist stufenweise aufgebaut, wobei der Prozess mit dem Volksantrag beginnt. Um einen solchen Volksantrag in Gang zu setzen, bedarf es der Unterschriften von mindestens 40.000 Stimmberechtigten. Dem Volksantrag muss »ein mit Begründung versehener Gesetzentwurf zugrunde liegen« (Verfassung des Freistaates Sachsen, Artikel 71).

Der Volksantrag wird beim Landtagspräsidenten eingereicht, der eine Stellungnahme der Staatsregierung einholt und über die Zulässigkeit des Antrags entscheidet. Hält der Landtagspräsident den Volksantrag für verfassungswidrig, entscheidet der Sächsische Verfassungsgerichtshof.

Ist ein Volksantrag zulässig, veröffentlicht ihn der Landtagspräsident einschließlich einer Begründung. Darüber hinaus gibt der Landtag den Antragstellern Gelegenheit zur Anhörung.

Volksbegehren

Wenn der Landtag dem Volksantrag nicht innerhalb von sechs Monaten zustimmt, können die Antragsteller ein Volksbegehren in Gang setzen. Ziel eines Volksbegehrens ist es, einen Volksentscheid über den Volksantrag herbeizuführen.

Volksentscheid

Um einen Volksentscheid durchführen zu können, müssen mindestens 450.000 oder aber mindestens 15 Prozent der Stimmberechtigten das Volksbegehren durch ihre Unterschrift unterstützen. Die 15-Prozent-Klausel sichert ab, dass bei einem erheblichen Rückgang der Zahl an Stimmberechtigten auch die Hürde für ein Volksbegehren entsprechend niedriger würde. Derzeit sind aber mindestens 450.000 Unter­stützungs­unter­schriften erforderlich.

An einem Volksentscheid können alle stimmberechtigten Bürger Sachsens teilnehmen. Dabei wird mit Ja oder Nein gestimmt. Entscheidend ist die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

Für die Unterstützung müssen mindestens sechs Monate zur Verfügung stehen. Der Landtag kann zum Volksentscheid einen eigenen Gesetzentwurf beifügen.

Dauer

Zwischen einem erfolgreichen Volksbegehren und dem Volksentscheid muss ein Zeitraum von mindestens drei und höchstens sechs Monaten liegen. Dieser soll der öffentlichen Information und Diskussion des Themas dienen.

Gesetzliche Regelung

Die detaillierten Anforderungen und Abläufe diese Verfahrens sind nicht in der Verfassung des Freistaates Sachsen geregelt, sondern im Sächsischen Gesetz über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid und in der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Durchführung dieses Gesetzes. Letztere enthält auch Formblätter zu einzelnen Schritten des Volksgesetzgebungsverfahrens.

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